Das Nachbarrecht umfasst die Gesamtheit aller Vorschriften, die den Grundeigentümern bei der Nutzung und Ausübung ihres Eigentums Schranken auferlegen umso ein friedliches Nebeneinander zu ermöglichen.
Es gibt nicht ein Nachbarrechtsgesetz. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zum Teil zivil- und öffentlich-rechtlicher Natur und verteilen sich auf zahlreiche Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Die nachbarrechtlichen Regelungen des Bundes finden sich in Art. 679 und 684ff Zivilgesetzbuch. Da diese Bestimmungen dem Schutz der Interessen der einzelnen Grundeigentümer dienen, sind diese in der Regel dispositiver Natur. Die betroffenen Eigentümer können solche Bestimmungen durch eine Vereinbarung abändern bzw. aufheben. Wollen die Nachbarn erreichen, dass eine solche Parteivereinbarung auch für Rechtsnachfolger gilt, ist eine Dienstbarkeit zu errichten, die zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Grundbuch bedarf.
In vielen Kantonen findet sich das kantonale Nachbarrecht in den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch. Neben den zivilrechtlichen Bestimmungen gibt es im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden zahlreiche nachbarrechtliche Vorschriften (z.B. Bau- und Abstandsvorschriften). Diese Vorschriften werden im Interesse der Allgemeinheit erlassen und sind somit grundsätzlich zwingender Natur.
Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Art. 684 ZGB). Verboten sind alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen wie zum Beispiel Rauch, Lärm oder Erschütterungen. Es fallen aber auch ideelle Einwirkungen darunter wie zum Beispiel der Betrieb eines Erotik-Etablissements. Bei der Beurteilung ob eine Immission übermässig ist, kommt dem Gericht ein grosser Ermessenspielraum zu.
Ein gewisses Mass an Lärm resp. Einwirkungen ist bei normaler Grundstücksnutzung unvermeidlich und muss hingenommen werden.
Der geschädigte Nachbar kann sich mit der so genannten Beseitigungsklage gegen Überschreitungen des Eigentumsrechts zu Wehr setzen oder mittels Unterlassungsklage Schutz vor künftigen Überschreitungen verlangen (Art. 679 ZGB). Darüber hinaus kann der Geschädigte Schadenersatz für bereits entstandene finanzielle Beeinträchtigungen geltend machen.
Ein Zaun oder eine andere Einfriedungen grenzen das eigene Grundstück ab und Hecken schützen vor neugierigen Blicken und ungebetenen Gästen. Das Zivilgesetzbuch erlaubt es Eigentümern ihr Grundstück einzufrieden. Da das Zivilgesetzbuch den Kantonen die Rechtsetzungsbefugnis für Anpflanzungen und Bauten an der Grundstücksgrenze an die Kantone delegiert hat, ist für diese Fragen das kantonale Recht zu kontaktieren.
Wird ein Nachbar durch vom nachbarlichen Grundstück überragende Äste oder eindringende Wurzeln an seinem Eigentum geschädigt, so kann er unter Beachtung der in Art. 687 ZGB genannten Voraussetzungen die Äste und/oder Wurzeln kappen. Kappen bedeutet: maximal bis auf die Grundstücksgrenze zurückschneiden. Grundvoraussetzung des Kapprechts ist das Vorliegen einer Schädigung des nachbarrechtlichen Grundstücks. Eine Schädigung kann jede Beeinträchtigung der Bewirtschaftung und Benutzung des Grundstücks sein (z.B. durch starke Beschattung oder Lichtentzug). Die Schädigung muss erheblich sein, ansonsten ist sie vom Nachbarn zu dulden. Durch diese Anforderung soll sichergestellt werden, dass Bäume nicht sinnlos beschädigt werden. Ob eine Schädigung erheblich ist, muss im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsart sowie der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks entschieden werden.
Nachbarrechtliche Schadenersatzforderungen verjährt innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens, aber spätestens innert zehn Jahren seit der schädigenden Handlung.